§ 90 – Prüfungstermine

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(1)Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2)Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(3)Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 90 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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