Anlage 9 – (zu § 11 Absatz 2)

ZAPPRO · Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 974)
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht: –Allgemeine Chirurgie
–Biometrie und Epidemiologie
–Dermatologie und Allergologie
–Forensische Zahnmedizin
–Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
–Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
–Innere Medizin
–Kinderheilkunde
–Klinische Psychologie und Psychosomatik
–Neurologie
–Pathologie
–Pharmakologie und Toxikologie

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 9 ZAPPRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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