§ 5 – Schweigepflicht

ZDVG · Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1)Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2)Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) und den Mitgliedern des für die Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrats.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZDVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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