§ 4 – Anschriftenbestand

ZENSVORBG_2021 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

Im Anschriftenbestand werden zu jeder Anschrift Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert: 1.Postleitzahl,
2.Gemeindename und -schlüsselnummer,
3.Name und Schlüsselnummer des Orts- oder Gemeindeteils und des Bezirks,
4.Straßenname und -schlüsselnummer,
5.Hausnummer,
6.geografische Koordinaten einschließlich Qualitätskennzeichen,
7.Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen,
8.Wohnraumeigenschaft und
9.Gemeindegrößenklasse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ZENSVORBG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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