§ 9 – Übermittlung von Daten der Meldebehörden

ZENSVORBG_2021 · Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

(1)Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der Einwohnerinnen und Einwohner mit Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und Einwohnerinnen und Einwohner mit bedingtem Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes die Daten zu folgenden Merkmalen: 1.gegenwärtige Anschrift einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels,
2.Status der Wohnung, unterteilt nach alleiniger Wohnung, nach Haupt- und nach Nebenwohnung,
3.Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
4.soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zusätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburtsdatum.
(2)Die statistischen Ämter der Länder überprüfen die Daten nach Absatz 1 auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit und übermitteln dem Statistischen Bundesamt die vollständigen und vollzähligen Angaben spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ZENSVORBG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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