§ 16 – Unterrichtung der Zentralstelle

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt sind, übermitteln dem Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses Informationssystem erforderlich sind.
(2)Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.
(3)Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils übermittelnde Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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