§ 24 – Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
(2)Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass 1.die Übermittlung der Information zum Zweck der Verhütung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und
2.die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.
(3)Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 1.die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2.die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
3.die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
4.die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
(4)Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten: 1.eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
2.die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
3.die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
4.Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,
5.soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
6.etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(5)Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.
(6)Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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