§ 28 – Kennzeichnung

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
(2)Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.
(3)Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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