§ 36 – Abgleich personenbezogener Daten

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2)Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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