§ 45 – Durchsuchung von Sachen

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn 1.sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2)Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 45 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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