§ 51 – Löschung

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie 1.für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind,
2.nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden oder
3.nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sind.
Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 51 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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