§ 7 – Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte, soweit 1.andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den genannten Vorschriften gefährdet ist oder
2.dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der genannten Personen oder für wesentliche Vermögenswerte erforderlich ist.
(2)Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlungen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sonstige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwischen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt werden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ZFDG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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