§ 78 – Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten

ZFDG_2021 · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1)Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln: 1.die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2.den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.
(2)Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3)§ 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4)Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
(5)§ 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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