§ 2

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2)Die Prüfung findet in der Form einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung statt, und zwar im allgemeinen in den Monaten März und September.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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