§ 35

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Jeder Prüfer stellt für jeden Prüfling ein Einzelzeugnis mit Urteil nach § 12 aus und übersendet es alsbald dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der die Urteile für die einzelnen Fächer feststellt. Sind an einem Fach zwei Prüfer beteiligt, so wird die Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch zwei geteilt; der Quotient ergibt das Urteil für das Prüfungsfach. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird als ein Ganzes gerechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 ZHG_10PRO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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