§ 40

ZHG_10PRO · Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1)Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.
(2)Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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