§ 5 – Löschung

ZIRKREGV · Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten

(1)Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes das Zurschaustellen der Tiere oder das für diese Zwecke Zurverfügungstellen eingestellt hat, zu löschen. Erlangt die zuständige Behörde hiervon erst nach Ablauf eines Jahres Kenntnis, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(2)Die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 7 sind fünf Jahre nach dem Datum der Kontrolle im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 durch die kontrollierende Behörde zu löschen, soweit die Daten nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind.
(3)Die Daten nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sind durch die zuständige Behörde ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ZIRKREGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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