§ 39

ZO-_RZTE · Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

(1)Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
(2)Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 39 ZO-_RZTE und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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