§ 19

ZO-ZAHN_RZTE · Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

(1)Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß.
(2)Wird der Zahnarzt zugelassen, so ist im Beschluß auch der Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulassungsausschuß auf Antrag des Zahnarztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt festsetzen.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 ZO-ZAHN_RZTE und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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