Anlage 2 – (zu § 9 Absatz 1)

ZOLLKOSTV · Zollkostenverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 508)
Nummer des Gebührentarifs Euro(€) Kostengegenstand
1 Regelfall (§ 9 Absatz 1);
1.1 10,00 Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren, pro Warensendung bzw. Teil davon
1.2 15,00 Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1
1.3 Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2
1.3.1 10,00 – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig
1.3.2 30,00 – Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig
1.3.3 60,00 – Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig
2 15,00 je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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