§ 11 – Allgemeine Vorschriften zur Einfuhrabgabenfreiheit
ZOLLV · Zollverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 18.08.2011 – VII B 31/11
NV: Wer als Träger einer bestimmten Funktion (hier: Schiffskapitän) einfuhrabgabenpflichtige Waren im eigenen Namen zu einem Zollverfahren anmeldet, hat die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten auch noch dann zu erfüllen, wenn er diese Funktion nicht mehr innehat. Der nachfolgende Funktionsträger rückt nicht automatisch in die zollrechtliche Pflichtenstellung ein .
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