§ 16 – Bordvorräte der Luftfahrzeuge

ZOLLV · Zollverordnung

(1)Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug 1.als Bordvorräte eingeführt und
2.nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben
werden.
(2)Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 ZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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