§ 29b – Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

ZOLLV · Zollverordnung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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