§ 3 – Zollflugplätze
ZOLLV · Zollverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 20.05.2014 – VII R 47/13
1. NV: Die Nacherhebung eines geschuldeten Abgabenbetrags gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK setzt die zollamtliche Behandlung einer abgabenpflichtigen Ware voraus, im Zuge derer die Abgaben nicht oder in zu geringer Höhe erfasst wurden. 2. NV: Mangels gesetzlicher Formvorschriften kann eine Befreiung vom Zollflugplatzzwang seitens der zuständigen Zollbehörde auch mündlich erklärt und gegebenenfalls durch Dritte per Funk an den Adressaten übermittelt werden. 3. NV: Ist eine Erklärung der Zollbehörde bei objektiver Betrachtung nicht als Befreiung vom Zollflugplatzzwang zu verstehen, ist das Luftfahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden und die Einfuhrabgabenschuld entstanden; eine Abgabenbefreiung bleibt gemäß Art. 212a ZK möglich.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.04.2012 – 1 BvR 100/11ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr010011
- BFH, Urt. v. 28.09.2010 – VII R 45/09
1. Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung . 2. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen des BMF liegenden Entscheidung, ob ein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen wird, dürfen u.a. verwaltungsorganisatorische und verwaltungsökonomische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, also auch die aus einem sog. Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse und eine darauf aufbauende Prognose hinsichtlich eines bestehenden Bedarfs für einen weiteren Zollflugplatz in der Region, solange bei der Entscheidung die Berufsausübungsfreiheit des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigt wird .
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