Anlage 3 – (zu § 28)

ZOLLV · Zollverordnung

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)
Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht: 1.auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:a)bei Tag:die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
b)bei Nacht:der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
2.auf Binnengewässern:a)bei Tag:das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
b)bei Nacht:das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 ZOLLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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