§ 103 – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – IV ZB 18/24ECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18.24.0
Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.
- BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – IV ZB 16/23ECLI:DE:BGH:2024:140224BIVZB16.23.0
Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zugunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein.
- BAG, Beschl. v. 01.06.2023 – 9 AZB 1/23ECLI:DE:BAG:2023:010623.B.9AZB1.23.0
- BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3/20ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0
- BGH, Beschl. v. 24.02.2021 – VII ZB 55/18ECLI:DE:BGH:2021:240221BVIIZR55.18.0
Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.
- BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – VII ZB 37/18ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIIZB37.18.0
Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, eine Verzinsung zu erstattender Kosten nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst von einem Antragszeitpunkt nach dem Vergleichsschluss verlangt werden; maßgeblich ist das Eingangsdatum des auf den Prozessvergleich bezogenen Kostenfestsetzungsantrags (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - X ZB 2/15, NJW 2016, 165).
- BAG, Beschl. v. 19.10.2020 – 10 AZB 53/20ECLI:DE:BAG:2020:191020.B.10AZB53.20.0
- BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 2 ARs 314/18ECLI:DE:BGH:2018:271118B2ARS314.18.0
- BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 16/18ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16.18.0
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.
- BGH, Beschl. v. 18.05.2017 – IX ZB 79/16ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79.16.0
Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.
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