§ 1039 – Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2)Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2023 – I ZB 62/22ECLI:DE:BGH:2023:090223BIZB62.22.0

    1. Ein nicht-ständiges Schiedsgericht ist im Sinne des § 1032 Abs. 2 ZPO gebildet, wenn alle Schiedsrichter bestellt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO hiervon Kenntnis hat. 2. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann ab der vollständigen erstmaligen Konstituierung des Schiedsgerichts nicht mehr in zulässiger Weise gestellt werden. Spätere Wechsel in der Zusammensetzung desselben Schiedsgerichts, etwa durch Ernennung eines Ersatzschiedsrichters nach § 1039 Abs. 1 ZPO, führen nicht dazu, dass ein solcher Antrag erneut zulässig wird.

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