§ 1059 – Aufhebungsantrag
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – I ZB 42/25ECLI:DE:BGH:2025:181225BIZB42.25.0
1. Gegen eine Entscheidung, mit der das staatliche Gericht die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs an das Schiedsgericht zurückverweist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. 2. Nicht jede Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach § 1059 Abs. 4 ZPO entgegen. Als Ergebnis einer typisierten Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO scheidet eine Zurückverweisung aber jedenfalls bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern, insbesondere bei einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei aus (Fortführung von BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46 [juris Rn. 46]; Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 228 [juris Rn. 84]). 3. Die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO ist keine bloße Folgeentscheidung, die den Wert des Aufhebungsverfahrens nicht erhöht. Ihr Wert bemisst sich auf ein Fünftel des Hauptsachewerts.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – I ZB 20/25ECLI:DE:BGH:2025:091025BIZB20.25.0
1. Die in § 16 Abs. 5 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten 2004 vorgesehene ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Anschluss an den Schiedsspruch die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entsprechend § 321a ZPO vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 [juris Rn. 27 bis 34]). 2. Eine Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs schließt die Prüfung von Aufhebungsgründen ein (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für einen selbständigen Aufhebungsantrag besteht deshalb neben einem bereits rechtshängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.
- BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – I ZB 42/24ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB42.24.0
- BGH, Beschl. v. 23.01.2025 – I ZB 41/24ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZB41.24.0
- BGH, Urt. v. 14.11.2024 – X ZR 124/22ECLI:DE:BGH:2024:141124UXZR124.22.0
Bremsanlage 1. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch insoweit entscheiden, als seine Befugnis zur Beurteilung des Bestands eines Patents in Rede steht. 2. Verteidigt der Beklagte erst nach der Zustellung des qualifizierten Hinweises das Streitpatent hilfsweise in einer geänderten Fassung, die technische Aspekte betrifft, die in den bisher gestellten Hilfsanträgen nicht berührt waren, kann es nicht ohne Weiteres als nachlässig angesehen werden, wenn der Kläger Entgegenhaltungen hierzu noch nicht in der ersten Instanz vorlegt.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 23.07.2024 – 2 BvR 557/19ECLI:DE:BVERFG:2024:rk20240723.2bvr055719
- BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – I ZB 34/23ECLI:DE:BGH:2024:110724BIZB34.23.0
1. Zu den von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1059 ZPO zählt hinsichtlich der formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch jedenfalls das in § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Erfordernis der Unterzeichnung des Schiedsspruchs und die unter den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift. Ein Schiedsspruch, der diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann. 2. Der Vermerk "Unterschrift konnte nicht erlangt werden" gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3. An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – I ZB 37/23ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB37.23.0
1. Dem im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs erhobenen Einwand eines Anerkennungsversagungsgrunds im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ steht nicht entgegen, dass im Erlassstaat gegen den Schiedsspruch kein befristetes Rechtsmittel eingelegt wurde (Weiterführung von BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZB 100/09, BGHZ 188, 1 [juris Rn. 9 bis 16]). 2. Der Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit durch das staatliche Gericht steht das grundsätzliche Verbot der révision au fond entgegen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verweigern. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt.
- BGH, Beschl. v. 26.10.2023 – I ZB 14/23ECLI:DE:BGH:2023:261023BIZB14.23.0
1. Die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags nach § 1059 Abs. 3 ZPO setzt eine Beschwer des Antragstellers voraus. 2. Die Beschwer der durch einen Schiedsspruch verurteilten Partei entfällt durch eine vorbehaltlose Zahlung des zuerkannten Betrags an die andere Partei nach dem im Schiedsverfahren für die Berücksichtigung von Tatsachen maßgeblichen Endzeitpunkt und vor Stellung eines Aufhebungsantrags. Ob eine Zahlung als vorbehaltlos anzusehen ist und die im Schiedsspruch zuerkannte Forderung daher erfüllt, richtet sich nach den für die andere Partei erkennbaren Umständen des Einzelfalls. 3. Die Prüfung des Oberlandesgerichts im Aufhebungsverfahren, ob durch Erfüllung der im Schiedsspruch zuerkannten Forderung eine materielle Erledigung in diesem Streitverhältnis eingetreten ist, darf nicht in eine zwischen den Parteien bestehende Schiedsbindung eingreifen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 [juris Rn. 12 f. und 19 f.]).
- BGH, Beschl. v. 01.06.2023 – I ZB 87/22ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB87.22.0
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