§ 1079 – Zuständigkeit

ZPO · Zivilprozessordnung

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach 1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1079 ZPO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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