§ 12 – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 29.02.2024 – VI S 24/23ECLI:DE:BFH:2024:B.290224.VIS24.23.0
1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. 2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.
- BGH, Beschl. v. 12.04.2018 – IX ZB 66/17ECLI:DE:BGH:2018:120418BIXZB66.17.0
- BFH, Beschl. v. 10.02.2012 – VI S 10/11
1. NV: Die Bestimmung eines örtlich zuständigen FG durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Der Finanzrechtsweg ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn ein FG hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden ist. Diese Bindungswirkung besteht nicht und der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich unhaltbar ist. 3. NV: Schlechthin als nicht mehr nachvollziehbar erscheint ein arbeitsgerichtlicher Verweisungsbeschluss bei auch lohnsteuerliche Fragen berührenden Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht. 4. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die Rechtsform einer GmbH hat; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 5. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG ist grundsätzlich auch dann auf den Sitz des Beklagten im finanzgerichtlichen Verfahren abzustellen, wenn es sich bei dem Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine juristische Person des privaten Rechts handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
- BAG, Urt. v. 08.12.2010 – 10 AZR 562/08
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