§ 145 – Prozesstrennung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2)Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3)Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 12.05.2026 – KZR 6/24ECLI:DE:BGH:2026:120526UKZR6.24.0

    Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. 3. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2024 – VIII ZR 171/23
  • BGH, Beschl. v. 16.05.2024 – IX ZB 44/23ECLI:DE:BGH:2024:160524BIXZB44.23.0
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.12.2023 – 1 BvR 229/16ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231204a.1bvr022916
  • BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22ECLI:DE:BGH:2022:241022UVIAZR162.22.0
  • BGH, Beschl. v. 23.09.2020 – XII ZR 54/19ECLI:DE:BGH:2020:230920BXIIZR54.19.0

    1. Bei einer verfahrensfehlerhaften Prozesstrennung erfolgt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur, wenn die durch die unzulässige Prozesstrennung geschaffenen Einzelverfahren gemeinsam in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind und der Rechtsmittelführer aus ihnen eine zusammenhängende Beschwer geltend macht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 108/18, MDR 2019, 757). 2. Dies gilt für den Wert der Beschwer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch dann, wenn die unzulässige Verfahrenstrennung in der ersten Instanz erfolgte und das Berufungsgericht über ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung in einem der durch Abtrennung entstandenen Einzelverfahren in der Sache entschieden hat.

  • BGH, Beschl. v. 25.03.2020 – XII ZR 29/19ECLI:DE:BGH:2020:250320BXIIZR29.19.0

    Eine Hilfsaufrechnung kann auch noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen werden.

  • BGH, Beschl. v. 04.04.2019 – V ZB 108/18ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB108.18.0

    Bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO kommt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind.

  • BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – VIII ZR 156/16ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.1
  • BAG, Beschl. v. 21.09.2016 – 10 AZN 67/16ECLI:DE:BAG:2016:210916.B.10AZN67.16.0

    Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.

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