§ 149 – Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 20.02.2024 – 28 W (pat) 55/18ECLI:DE:BPatG:2019:260919B28Wpat55.18.0
- BGH, Beschl. v. 11.01.2023 – XII ZB 538/21ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZB538.21.0
1. Gerichtliche Entscheidungen, die während einer Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO ergehen, sind nicht nichtig, sondern können mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000 und vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, FamRZ 2004, 867). 2. Mit Beendigung der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens beginnt grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels von neuem zu laufen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - IX ZB 22/19, ZInsO 2020, 2470; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZR 70/16, WM 2016, 1747 und BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1 = NJW 1975, 692). 3. Verwirft das Rechtsmittelgericht bereits vor Ablauf der Begründungsfrist das Rechtsmittel, ist der Rechtsmittelführer nicht von der fristgerechten Begründung seines Rechtsmittels befreit, wenn der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist und er gegen die verwerfende Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vorgeht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90, FamRZ 1991, 548).
- BGH, Beschl. v. 24.04.2018 – VI ZB 52/16ECLI:DE:BGH:2018:240418BVIZB52.16.0
§ 149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens auch dann, wenn bereits vor dem Zivilverfahren an anderer Stelle der Verdacht einer Straftat besteht und im Hinblick auf diesen ausgesetzt werden soll.
- BFH, Beschl. v. 21.10.2013 – III B 147/12
1. NV: Es kan dahinstehen, ob § 149 ZPO (Verfahrensaussetzung wegen Ermittlungen in einem Strafverfahren) im finanzgerichtlichen Verfahren neben § 74 FGO überhaupt anwendbar ist. § 149 ZPO stellt die Aussetzung jedenfalls in das Ermessen des Tatgerichts, so dass die schlüssige Rüge der zu Unrecht unterbliebenen Verfahrensaussetzung den substantiierten Vortrag voraussetzt, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. 2. NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass die (Über-)Länge eines Verfahrens den materiellen Steueranspruch nicht beeinflusst und auch die Vorschriften über die Ablaufhemmung von Verjährungsfristen nicht außer Kraft setzt.
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