§ 180 – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – VIII ZA 17/24ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZA17.24.0
- BVerfG, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 BvC 3/24ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250123.2bvc000324
- BVerfG, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 BvC 4/24ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250123.2bvc000424
- BVerfG, Beschl. v. 23.01.2025 – 2 BvC 5/24ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250123.2bvc000524
- BVerwG, Urt. v. 25.09.2024 – 6 A 3/22ECLI:DE:BVerwG:2024:250924U6A3.22.0
1. Eine Ersatzzustellung, die durch das Einlegen in den Briefkasten des Adressaten bewirkt werden soll, ist unwirksam, wenn der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat (wie BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VIII R 16/20 - BFHE 274, 400 Rn. 16 und BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20 - NJW 2022, 3081 Rn. 19). 2. Der Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst ist erfüllt, wenn der Betroffene anhand der erteilten Auskunft erkennen kann, was der Bundesnachrichtendienst über ihn weiß, und in die Lage versetzt wird, gegen eine nach seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 3. Auf gegen den Bundesnachrichtendienst gerichtete Auskunftsbegehren findet die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und dem Erwägungsgrund 16 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV keine Anwendung.
- BSG, Beschl. v. 19.09.2024 – B 9 SB 10/24 BECLI:DE:BSG:2024:190924BB9SB1024B0
- BFH, Zwischenurteil v. 25.06.2024 – X R 13/23ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0
1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588). 2. NV: Auch bei einer Zustellung in Geschäftsräumen an Samstagen muss zunächst versucht werden, die Zustellung durch persönliche Übergabe zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Geschäftsraum tatsächlich eine Person anwesend war, die das Schriftstück persönlich hätte entgegennehmen können. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zustellperson einen Sachverhalt (vorheriger Versuch einer persönlichen Übergabe) beurkundet hat, der nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht.
- BSG, Beschl. v. 09.04.2024 – B 5 R 101/23 ARECLI:DE:BSG:2024:090424BB5R10123AR0
- BGH, Beschl. v. 20.09.2023 – XI ZR 14/23ECLI:DE:BGH:2023:200923BXIZR14.23.0
- BGH, Beschl. v. 22.08.2023 – AnwZ (Brfg) 14/23ECLI:DE:BGH:2023:220823BANWZ.BRFG.14.23.0
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