§ 19a – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 27.09.2018 – IX ZA 4/18ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZA4.18.0
- BGH, Beschl. v. 12.04.2018 – IX ZB 66/17ECLI:DE:BGH:2018:120418BIXZB66.17.0
- BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – II ZR 34/13
- BGH, Versäumnisurteil v. 27.03.2014 – IX ZR 2/12
Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.
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