§ 23 – Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 – 3 ZA (pat) 13/18, zu 3 LiQ 1/16 (EP), KoF 114/16ECLI:DE:BPatG:2020:280420B3ZApat13.18.0
1. Während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kostenfestsetzungsverfahrens kann der Kostengläubiger in analoger Anwendung von § 263 ZPO jederzeit die Festsetzung weiterer Kosten, auch noch im Erinnerungsverfahren, begehren. Stimmt der Kostenschuldner der Berücksichtigung dieser nachträglich verlangten Kosten nicht zu, sind sie als sachdienlich zu berücksichtigen, sofern sie zu den Kosten des Verfahrens gehören, deren Festsetzung mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag beantragt worden waren und die daher Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind. Dies ist, wenn mit dem ursprünglichen Antrag Kosten geltend gemacht werden, die im Erkenntnisverfahren angefallen sind, für die Kosten des anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens aber zu verneinen. Der sich auf dessen Kosten beziehende Festsetzungsantrag ist vielmehr als eigenständiger Antrag anzusehen, über die im Erinnerungsverfahren nicht, auch nicht über § 263 ZPO analog, entschieden werden kann. 2. Zu den notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehören alle Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfügungsantragsteller seine Angaben glaubhaft zu machen hat. Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings auf diese Kosten beschränkt. Nicht hierzu gehören daher Gutachterkosten, die allein dazu dienen, die vom Gericht im Rahmen einer Schätzung ( § 287 ZPO ) zu bewertende Frage, ob ein vorprozessuales Lizenzangebot i.S.d. § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 PatG angemessene geschäftsübliche Bedingungen enthielt, plausibel zu machen, wenn es dem Zwangslizenzsucher möglich war, die Angemessenheit und Geschäftsüblichkeit seines vorprozessualen Angebots auf einfachere und kostengünstigere Weise darzulegen; hierfür reicht es etwa aus, dass er eigene anonymisierte Lizenzverträge vorlegt, oder die Angemessenheit des Lizenzangebots mit Schätzungen anhand öffentlich zugänglicher Erkenntnisquellen darlegt. 3. Zu den notwendigen Kosten gehören wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch Kosten für die Übersetzung von fremdsprachigen Schriftstücken, die der Verfügungsantragsteller zur Glaubhaftmachung einzureichen hat; darauf, ob sie auch vom Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO angefordert wurden oder hätten angefordert werden können, kommt es hierfür nicht an (Anschluss an OLG Koblenz, Rpfleger 2017, 484 ). 4. Der Grundsatz, dass Kosten für die Übersetzung der im Verfahren eingereichten Schriftstücke der Gegenseite und des Gerichts nicht erstattungsfähig sind, wenn die das Verfahren betreffenden Entscheidungen zwar konzernbedingt ausschließlich von der ausländischen Konzernmutter getroffen werden, am Verfahren aber nur dessen inländisches Tochterunternehmen beteiligt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 29. März 2007, Az. 3 ZA (pat) 1/07 , Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az. 5 W (pat) 21/08, beide Entscheidungen abrufbar bei www.juris.de) gilt auch für die Fälle, in denen neben dem inländischen Tochterunternehmen auch die ausländische Konzernmutter oder ausländische Schwesterunternehmen am Verfahren beteiligt sind. Von diesem Grundsatz ist aber eine Ausnahme zu machen, wenn die vor dem Bundespatentgericht klagenden ausländischen Schwestergesellschaften zuvor vom Beklagten wegen einer behaupteten inländischen Verletzung seines Patents ihrerseits vor einem inländischen Gericht verklagt worden sind. 5. Kosten eines Privatgutachters sind nach Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen nur erstattungsfähig, wenn sie der späteren Überprüfung und Beurteilung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dienen. Nimmt der Privatgutachter an der mündlichen Verhandlung teil, in der die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachters erörtert werden, sind daneben geltend gemachte Kosten für eine schriftliche Begutachtung in der Regel nicht mehr notwendig i.S.d. § 91 ZPO .
- BAG, Urt. v. 25.06.2013 – 3 AZR 138/11
- BGH, Urt. v. 20.12.2012 – IX ZR 130/10
1a. Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar. 1b. Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren. 2. Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht (Territorialprinzip). 3. Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht bestimmten sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer Anfechtbarkeit nach dem Konkursstatut (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 1992, IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151). 4. Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. 5. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. März 2007, IX ZR 27/06, ZIP 2007, 1126 Rn. 26).
- BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – III ZR 282/11
Als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 24. November 1988, III ZR 150/87, NJW 1989, 1431).
- BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – VII ZB 120/09
Deutsche Vollstreckungsgerichte sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der Republik Argentinien .
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