§ 273 – Vorbereitung des Termins
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 10.05.2022 – VIII B 35/21ECLI:DE:BFH:2022:B.100522.VIIIB35.21.0
NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.11.2021 – 1 BvR 576/19ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211112.1bvr057619
- Sächsisches OVG, Urt. v. 28.01.2021 – 1 A 1290/18
- BPatG, Urt. v. 11.08.2020 – 4 NI 66/17, 4 Ni 66/17ECLI:DE:BPatG:2020:110820U4Ni66.17.0
Nockenwellenversteller 1. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift für ausreichend erachten. 2. Der Beurteilung, die private Übersetzung ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG erhalten hat, die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist. Dies kann nämlich nicht als bindend angesehen werden in dem Sinne, dass der Senat sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könne.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 08.06.2018 – 1 BvR 896/17ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180608.1bvr089617
- BPatG, Beschl. v. 09.05.2018 – 27 W (pat) 28/16ECLI:DE:BPatG:2018:090518B27Wpat28.16.0
- BAG, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 865/13
Ein Zivilgericht darf sich, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.03.2014 – 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140306.1bvr354113
- BFH, Beschl. v. 26.07.2012 – IX B 164/11
1. NV: Zieht das Gericht die Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen . 2. NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör . 3. NV: Der Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten führt nicht zwingend zur Information über alle Details im Urteilstatbestand .
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 5 B 49/09
1. Hat das Tatsachengericht anderweitig nicht behobene Zweifel an der (entscheidungserheblichen) Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde (hier: der mit einem amtlichen Stempel versehenen Fotokopie eines sowjetischen Passantrags - sog. Forma Nr. 1), muss sich ihm eine weitere Aufklärung - etwa durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes - regelmäßig aufdrängen. 2. Eine Beweisregel, dass eine zuvor eingeholte amtliche Auskunft in ihrem Beweiswert durch die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung einer ausländischen öffentlichen Urkunde nicht erschüttert werden kann, gibt es nicht.
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