§ 303 – Zwischenurteil

ZPO · Zivilprozessordnung

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 31.07.2025 – I ZR 127/24ECLI:DE:BGH:2025:310725UIZR127.24.0

    Griffleiste 1. Bei einem gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts des Klägers oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann der durch Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsstreit auch dann in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 [juris Rn. 26 f.] - Modulgerüst II). 2. Verfolgt der Kläger mit der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts nicht weiter, sondern erklärt ihn einseitig für in der Hauptsache erledigt, tritt an die Stelle seines Sachinteresses das Kosteninteresse. Eine Aufnahme mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO möglich, soweit es sich bei der damit angestrebten Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters um eine Masseverbindlichkeit handelt. 3. Beansprucht der Kläger Schadensersatz wegen ein Unionsgeschmacksmuster verletzender Handlungen, die vor und seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, ist eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen rechtsverletzenden Handlungen in der Regel nicht möglich, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil besteht. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Teilurteilsverbot bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger die Schadensersatzforderung, soweit sie eine Insolvenzforderung darstellt, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

  • BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 15/22ECLI:DE:BGH:2022:241122BIXZB15.22.0

    1. Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. 2. Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.

  • BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – IV ZR 264/17ECLI:DE:BGH:2018:090518BIVZR264.17.0
  • BGH, Beschl. v. 18.11.2014 – EnVR 59/13
  • BAG, Zwischenurteil v. 18.07.2013 – 6 AZR 882/11 (A)
  • BGH, Beschl. v. 31.10.2012 – III ZR 204/12

    1. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998, II ZR 353/97, NJW 1998, 3121). 2. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden. 3. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein. 4. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006, IX ZB 312/04, NZI 2007, 104). 5. Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998, IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364).

  • BAG, Urt. v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11

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