§ 325 – Subjektive Rechtskraftwirkung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Beschl. v. 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21ECLI:DE:BPatG:2024:191224B25Wpat23.21.0
- BPatG, Urt. v. 13.12.2024 – 6 Ni 42/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:240924U3Ni29.21EP.0
- BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4/24ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0
- BGH, Urt. v. 07.08.2024 – VIa ZR 930/23ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR930.23.0
- BGH, Urt. v. 07.08.2024 – VIa ZR 929/23ECLI:DE:BGH:2024:070824UVIAZR929.23.0
- BPatG, Urt. v. 20.09.2023 – 8 Ni 14/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:200923U8Ni14.23EP.0
- BGH, Urt. v. 17.03.2022 – IX ZR 216/20ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR216.20.0
1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt. 2. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.
- BGH, Beschl. v. 26.11.2020 – I ZB 6/20ECLI:DE:BGH:2020:261120BIZB6.20.0
RETROLYMPICS 1. Auch wenn das Widerspruchsverfahren Teil des Eintragungsverfahrens ist, kann die Rechtskraft einer im Eintragungsverfahren ergangenen Entscheidung schon mangels Parteiidentität einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht entgegenstehen. Das Eintragungsverfahren gemäß §§ 36, 37 MarkenG und das Widerspruchsverfahren gemäß § 42 MarkenG betreffen zudem unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Der durch das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympia-Schutzgesetz) begründete Sonderschutz innerhalb des Kennzeichenrechts schließt einen daneben bestehenden und über dieses Sonderrecht hinausgehenden Schutz für olympische Bezeichnungen, die Markenschutz genießen, nicht aus. Das Olympia-Schutzgesetz steht mit dem Markengesetz in echter Anspruchskonkurrenz. 3. Für die Frage der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann auch auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz zurückgegriffen werden. Dabei ist jedoch der gegenüber dem Markenrecht eingeschränkte Schutz des Olympia-Schutzgesetzes zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ausnutzung der Wertschätzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG darf es deshalb nicht bei einem Rückgriff auf die Rechtsprechung zum Olympia-Schutzgesetz bleiben, sondern muss der einen weitergehenden Schutz vermittelnde § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG selbständig geprüft werden.
- BAG, Beschl. v. 18.11.2020 – 7 ABR 37/19ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0
1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung. 2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.
- BPatG, Urt. v. 17.06.2020 – 6 Ni 1/19 (EP)ECLI:DE:BPatG:2020:170620U6Ni1.19EP.0
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