§ 373 – Beweisantritt
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 12.11.2025 – IX B 120/24ECLI:DE:BFH:2025:B.121125.IXB120.24.0
1. NV: Einem Beweisantrag zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen, die zwischen den Beteiligten streitig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, muss das Finanzgericht (FG) grundsätzlich nachkommen. 2. NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom FG regelmäßig nicht befolgt zu werden.
- BGH, Beschl. v. 23.09.2025 – XI ZR 160/24ECLI:DE:BGH:2025:230925BXIZR160.24.0
- BGH, Urt. v. 31.07.2025 – IX ZR 160/24ECLI:DE:BGH:2025:310725UIXZR160.24.0
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, NZI 2013, 592 Rn. 7).
- BFH, Beschl. v. 03.07.2025 – VII B 46/24ECLI:DE:BFH:2025:B.030725.VIIB46.24.0
1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden. 2. NV: Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.
- BGH, Urt. v. 20.03.2025 – IX ZR 141/23ECLI:DE:BGH:2025:200325UIXZR141.23.0
1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (Fortführung BGH, Urteil vom 7. April 2022 - IX ZR 107/20, NZI 2022, 563 Rn. 19; vom 14. Dezember 2023 - IX ZR 10/23, NZI 2024, 215 Rn. 25). 2. Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen - hier: Auskunft gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter - gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben (Bestätigung BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, WM 2018, 1349 Rn. 22).
- BAG, Beschl. v. 21.03.2024 – 2 AZN 785/23ECLI:DE:BAG:2024:210324.B.2AZN785.23.0
- BSG, Beschl. v. 23.11.2023 – B 9 V 8/23 BECLI:DE:BSG:2023:231123BB9V823B0
- BSG, Beschl. v. 26.10.2023 – B 9 V 34/22 BECLI:DE:BSG:2023:261023BB9V3422B0
- BSG, Beschl. v. 20.10.2023 – B 1 KR 33/22 BECLI:DE:BSG:2023:201023BB1KR3322B0
- BSG, Beschl. v. 26.10.2022 – B 5 R 105/22 BECLI:DE:BSG:2022:261022BB5R10522B0
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