§ 387 – Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24ECLI:DE:BGH:2025:101125UNOTST.BRFG.1.24.0
Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.
- BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 141/22ECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB141.22.0
Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).
- BGH, Beschl. v. 20.07.2023 – IX ZB 7/22ECLI:DE:BGH:2023:200723BIXZB7.22.0
1. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. 2. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.
- BGH, Beschl. v. 31.07.2018 – X ZB 9/17ECLI:DE:BGH:2018:310718BXZB9.17.0
Das im Zwischenstreit über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung ergehende Zwischenurteil ist unanfechtbar, wenn es vom Berufungsgericht oder vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde im Zwischenurteil zugelassen worden ist.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141119.1bvr284314
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.05.2013 – 1 BvR 2059/12ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130523.1bvr205912
- BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 17.12.2012 – 1 BvR 2059/12ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121217.1bvr205912
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