§ 492 – Beweisaufnahme

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
(2)Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
(3)Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – VI ZB 51/19ECLI:DE:BGH:2020:190520BVIZB51.19.0

    Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).

  • BGH, Beschl. v. 15.01.2020 – VII ZB 96/17ECLI:DE:BGH:2020:150120BVIIZB96.17.0

    Gegen die Ablehnung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, ist im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben.

  • BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – VII ZR 36/15ECLI:DE:BGH:2017:170517BVIIZR36.15.0
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZB23.16.0

    Die Ablehnung einer im selbstständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – VII ZB 61/12

    1. Ein Gericht kann einem am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. 2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.

  • BGH, Beschl. v. 20.04.2011 – VII ZB 42/09

    Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010, VI ZB 59/09, BauR 2010, 932 = ZfBR 2010, 449) .

  • BGH, Urt. v. 11.06.2010 – V ZR 85/09

    1. Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB) . 2. Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist . 3. Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind . 4. Das Verstreichenlassen einer im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast .

  • BGH, Beschl. v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09

    Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben .

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