§ 5 – Mehrere Ansprüche
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 28.04.2026 – XI ZR 82/25ECLI:DE:BGH:2026:280426BXIZR82.25.0
- BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – VI ZR 165/23ECLI:DE:BGH:2026:100326BVIZR165.23.0
Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.
- BGH, Beschl. v. 09.12.2025 – VIa ZR 293/24ECLI:DE:BGH:2025:091225BVIAZR293.24.0
- BGH, Beschl. v. 20.02.2025 – I ZR 119/24ECLI:DE:BGH:2025:200225BIZR119.24.0
Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.
- BGH, Beschl. v. 25.05.2023 – III ZB 106/22ECLI:DE:BGH:2023:250523BIIIZB106.22.0
- BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – XI ZR 555/21ECLI:DE:BGH:2022:291122BXIZR555.21.0
- BGH, Beschl. v. 08.11.2022 – XI ZR 453/21ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIZR453.21.0
- BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – II ZR 51/21ECLI:DE:BGH:2022:080322BIIZR51.21.0
- BSG, Urt. v. 30.06.2021 – B 4 AS 70/20 RECLI:DE:BSG:2021:300621UB4AS7020R0
Eine Berufung bedarf bei einem Beschwerdewert von bis zu 750 Euro der Zulassung, wenn im sogenannten Überprüfungsverfahren höheres Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt wird, dies aber die Rücknahme von bestandskräftigen Verwaltungsakten voraussetzt, mit denen Arbeitslosengeld II jeweils für sechs Monate bewilligt wurde.
- BGH, Beschl. v. 13.10.2020 – VIII ZR 290/19ECLI:DE:BGH:2020:131020BVIIIZR290.19.0
1. Der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kommt ein eigener wirtschaftlicher Wert nicht zu, weil die Frage des Annahmeverzugs nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - III ZR 537/16, juris Rn. 11; vom 20. März 2018 - II ZR 349/16, juris Rn. 1; vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 9 und vom 26. Mai 2020 - XI ZR 414/19, juris Rn. 1). 2. Auch für das Rechtsmittel der beklagten Partei ist die Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Zug-um-Zug-Verurteilung wertmäßig für die Beschwer ohne Bedeutung (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, juris Rn. 5 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3).
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