§ 517 – Berufungsfrist
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – VII ZB 9/25ECLI:DE:BGH:2026:060526BVIIZB9.25.0
- BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 16/24ECLI:DE:BGH:2025:200825BVIIZB16.24.0
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22/23, MDR 2024, 927; Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512). 2a. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. 2b. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen "Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises" besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.
- BGH, Beschl. v. 09.04.2025 – XII ZB 163/24ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB163.24.0
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 411/23, BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190).
- BGH, Beschl. v. 18.02.2025 – VIII ZA 17/24ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZA17.24.0
- BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – IX ZB 31/23ECLI:DE:BGH:2024:110724BIXZB31.23.0
Ist ein Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Büroräume seiner Kanzlei zu betreten, weil er den Büroschlüssel im Büro vergessen hat, bedarf eine ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis ausschließende Darlegung Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen keine der naheliegenden Möglichkeiten, innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist einen Zugang zu den Büroräumen zu ermöglichen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vornahme der fristwahrenden Handlung zu beauftragen, einen Erfolg gehabt hätte.
- BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – III ZB 68/23ECLI:DE:BGH:2024:250424BIIIZB68.23.0
- BGH, Beschl. v. 12.12.2023 – XI ZB 20/23ECLI:DE:BGH:2023:121223BXIZB20.23.0
- BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – VIII ZB 60/22ECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZB60.22.0
Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.
- BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – XI ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZB7.23.0
- BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – XI ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2023:130723BXIZB7.23.0
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