§ 557 – Umfang der Revisionsprüfung
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.03.2026 – V ZR 169/24ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR169.24.0
Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.
- BGH, Beschl. v. 13.10.2025 – X ZR 107/24ECLI:DE:BGH:2025:131025BXZR107.24.1
Spenderteil 1. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG abgelehnt wird, unterliegen in der Revisionsinstanz nicht der Inzidentkontrolle nach § 557 Abs. 2 ZPO. 2. Maßnahmen gemäß § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss. 3. Das Revisionsgericht ist für Anordnungen gemäß § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 GeschGehG nicht zuständig. 4. Die Grundsätze, nach denen ein Patent auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Protokoll zur Auslegung dieser Vorschrift (und auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in § 14 PatG) auszulegen ist, sind in der Rechtsprechung des Senats seit langer Zeit geklärt. 5. Diese Grundsätze stehen in allen wesentlichen Punkten in Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.
- BSG, Beschl. v. 06.12.2024 – B 10 ÜG 2/24 BECLI:DE:BSG:2024:061224BB10UEG224B0
- BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 102/23ECLI:DE:BGH:2024:270624UIZR102.23.0
Der verratene Himmel 1. Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird. 2. Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.
- BSG, Beschl. v. 30.04.2024 – B 10 ÜG 5/23 BECLI:DE:BSG:2024:300424BB10UEG523B0
- BAG, Urt. v. 21.03.2024 – 2 AZR 113/23ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR113.23.0
- BSG, Beschl. v. 31.10.2023 – B 7 AS 186/23 BHECLI:DE:BSG:2023:311023BB7AS18623BH0
- BSG, Beschl. v. 20.01.2023 – B 12 R 17/22 BECLI:DE:BSG:2023:200123BB12R1722B0
- BSG, Beschl. v. 01.12.2022 – B 7 AS 93/22 BECLI:DE:BSG:2022:011222BB7AS9322B0
- BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – VIa ZR 310/21ECLI:DE:BGH:2022:141122BVIAZR310.21.0
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