§ 57 – Prozesspfleger
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.10.2024 – II ZB 11/23ECLI:DE:BGH:2024:221024BIIZB11.23.0
Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH ist nicht statthaft.
- BFH, Beschl. v. 31.01.2024 – X S 32-40/23 (PKH), X S 32/23 (PKH), X S 33/23 (PKH), X S 34/23 (PKH), X S 35/23 (PKH), X S 36/23 (PKH), X S 37/23 (PKH), X S 38/23 (PKH), X S 39/23 (PKH), X S 40/23 (PKH)ECLI:DE:BFH:2024:B.310124.XS32.23.0
1. NV: Die Annahme von Prozessunfähigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche Beweismittel ausgeschöpft werden, insbesondere ein Sachverständigengutachten eingeholt und zuvor eine persönliche Anhörung durchgeführt wird. Die fehlende Mitwirkung an der Aufklärung geht zu Lasten des Antragstellers. 2. NV: Ist für einen Antragsteller in der Vergangenheit eine sachverständige Begutachtung durchgeführt worden, die zur Feststellung von Prozessunfähigkeit geführt hat, und setzt der Antragsteller sein Prozessverhalten (hier: Anhängigmachung von hunderten aussichtslosen Verfahren bei den Obergerichten) unverändert fort, kann auch ohne erneute Begutachtung der Schluss auf das Fortbestehen der Prozessunfähigkeit gerechtfertigt sein.
- BGH, Beschl. v. 16.05.2023 – VIII ZB 89/22ECLI:DE:BGH:2023:160523BVIIIZB89.22.0
Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn. 21).
- BAG, Beschl. v. 08.02.2022 – 9 AZB 40/21ECLI:DE:BAG:2022:080222.B.9AZB40.21.0
- BGH, Beschl. v. 10.12.2020 – V ZB 128/19ECLI:DE:BGH:2020:101220BVZB128.19.0
1. Ist ein Verfahrensbeteiligter, für den ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO (Prozesspfleger) bestellt wurde, tatsächlich prozessfähig oder erlangt er die Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens wieder, endet das Amt des Prozesspflegers nicht von selbst, sondern erst mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Aufhebung der Bestellung. Eine trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten an den Prozesspfleger erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses ist deshalb wirksam und löst die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. 2. Der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht gegeben, wenn der Verfahrensbeteiligte durch einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO vertreten wird, obwohl die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
- BGH, Beschl. v. 11.01.2018 – IX ZB 99/16ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB99.16.0
1. Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung). 2. Der Streit, ob der Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten Prozesspflegers eine Masseverbindlichkeit oder eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellt, ist vor den Prozessgerichten auszutragen.
- BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – XII ZB 142/15ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB142.15.0
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
- BFH, Beschl. v. 10.03.2016 – X S 47/15
1. NV: Das Prozessgericht hat nach § 57 ZPO nur dann einen Vertreter für eine nicht prozessfähige Person zu bestellen, wenn diese verklagt werden soll. Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit dieser seinen Anspruch geltend machen kann. Deshalb ist im Regelfall im finanzgerichtlichen Verfahren ein Prozesspfleger für einen prozessunfähigen Kläger nicht zu bestellen . 2. NV: Die Prozessfähigkeit ist in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist der BFH im Verfahren über die Zulassung der Revision nicht an die Feststellungen des FG gebunden .
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 19.08.2013 – 1 BvR 577/13ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130819.1bvr057713
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.07.2011 – 5 B 84/11
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