§ 570 – Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – V ZB 31/26ECLI:DE:BGH:2026:160426BVZB31.26.0
- BFH, Beschl. v. 06.08.2025 – X B 117/23ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen. 2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).
- BGH, Beschl. v. 21.11.2024 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2024:211124BIXZB38.24.0
- BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – VIII ZB 6/24ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIIIZB6.24.0
- BGH, Beschl. v. 18.07.2023 – VIII ZB 90/22ECLI:DE:BGH:2023:180723BVIIIZB90.22.0
- BGH, Beschl. v. 13.10.2022 – IX ZB 35/22ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35.22.0
- BGH, Beschl. v. 03.06.2022 – VIII ZB 44/22ECLI:DE:BGH:2022:030622BVIIIZB44.22.0
- BGH, Beschl. v. 28.09.2021 – VIII ZB 43/21ECLI:DE:BGH:2021:280921BVIIIZB43.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.06.2021 – I ZB 30/21ECLI:DE:BGH:2021:180621BIZB30.21.0
Erzwingungshaft Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.
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