§ 591 – Rechtsmittel
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 78/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR78.22.0
- BAG, Urt. v. 28.07.2022 – 6 AZR 79/22ECLI:DE:BAG:2022:280722.U.6AZR79.22.0
- BGH, Beschl. v. 05.03.2018 – IX ZA 1/18ECLI:DE:BGH:2018:050318BIXZA1.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.06.2017 – 5 PB 2/17ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B5PB2.17.0
- BFH, Beschl. v. 08.10.2012 – I B 22/12
1. NV: Ein Richter ist bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nicht deshalb von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat . 2. NV: Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann; einer gesonderten Ladung des Beteiligten bedarf es grundsätzlich nicht . 3. NV: Ein Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung kann nur vom nichtvertretenen Beteiligten gerügt werden, nicht vom Prozessgegner. Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung dient allein dem Schutz des zu vertretenden Beteiligten .
- BFH, Beschl. v. 08.10.2012 – I B 23/12
1. NV: Rügt ein Beteiligter, dass ein Richter an dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht gegen einen Beteiligten schuldig gemacht hat, etwa im Wege der Rechtsbeugung, wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt; vielmehr ist in diesen Fällen die Restitutionsklage der statthafte Rechtsbehelf . 2. NV: Dem Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör wird dadurch entsprochen, dass sich der von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung äußern kann; einer gesonderten Ladung des Beteiligten bedarf es grundsätzlich nicht . 3. NV: Die Verhandlung und Entscheidung über eine Restitutionsklage ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gleichzeitig anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Ein Ermessen des Gerichts besteht diesbezüglich nicht .
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