§ 608 – Übersetzung

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.
(2)Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3)Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.04.2025 – XI ZB 14/24ECLI:DE:BGH:2025:150425BXIZB14.24.0
  • BGH, Urt. v. 24.04.2023 – VIa ZR 1072/22ECLI:DE:BGH:2023:240423UVIAZR1072.22.0

    Zu den Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in der Anmeldung zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage.

  • BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22ECLI:DE:BGH:2022:241022UVIAZR162.22.0
  • BGH, Versäumnisurteil v. 26.09.2022 – VIa ZR 124/22ECLI:DE:BGH:2022:260922UVIAZR124.22.0

    Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nur gehemmt, wenn ein Verbraucher einen Anspruch zur Musterfeststellungsklage anmeldet.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.02.2022 – 2 BvR 2027/19ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220209.2bvr202719
  • BGH, Urt. v. 19.10.2021 – VI ZR 189/20ECLI:DE:BGH:2021:191021UVIZR189.20.0

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall.

  • BGH, Urt. v. 29.07.2021 – VI ZR 1118/20ECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118.20.0

    1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. 2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen. 3. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

  • BGH, Beschl. v. 31.03.2021 – IV AR (VZ) 6/20ECLI:DE:BGH:2021:310321BIVAR.VZ.6.20.0

    § 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung.

  • BGH, Beschl. v. 25.03.2021 – III ZB 57/20ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB57.20.0

    Befangenheit, Musterfeststellungsklage Die Beteiligung eines Richters an einer gegen eine Prozesspartei gerichteten Musterfeststellungsklage kann insbesondere dann, wenn darin der Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben wird, die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Richters am Ausgang des Rechtsstreits ausgeschlossen ist, weil der Richter mit der Beklagten der Musterfeststellungsklage einen Vergleich abgeschlossen hat, und dieser Vergleich noch nicht lange Zeit zurückliegt.

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