§ 692 – Mahnbescheid
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – IX ZR 345/18ECLI:DE:BGH:2019:110719BIXZR345.18.0
- BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZA 14/18ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZA14.18.0
Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen.
- BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – VI ZR 248/13
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