§ 696 – Verfahren nach Widerspruch

ZPO · Zivilprozessordnung

(1)Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3)Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4)Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5)Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 02.10.2024 – IV ZR 37/23ECLI:DE:BGH:2024:021024UIVZR37.23.0
  • BGH, Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 93/22ECLI:DE:BGH:2022:171122UVIIZR93.22.0

    Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – IX ZB 31/16ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB31.16.0

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren.

  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C20.14.0
  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 18/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C18.14.0
  • BFH, Beschl. v. 14.12.2010 – VII B 144/10

    1. NV: Der Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu . 2. NV: Eine starre Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Kaufpreisforderung lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des BFH entnehmen. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wann eine gerichtliche Verfolgung noch als rechtzeitig gelten kann .

  • BVerwG, Beschl. v. 05.02.2010 – 8 B 107/09

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