§ 696 – Verfahren nach Widerspruch
ZPO · Zivilprozessordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 02.10.2024 – IV ZR 37/23ECLI:DE:BGH:2024:021024UIVZR37.23.0
- BGH, Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 93/22ECLI:DE:BGH:2022:171122UVIIZR93.22.0
Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2017 – IX ZB 31/16ECLI:DE:BGH:2017:211217BIXZB31.16.0
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem nachfolgenden streitigen Verfahren.
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C20.14.0
- BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 18/14ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C18.14.0
- BFH, Beschl. v. 14.12.2010 – VII B 144/10
1. NV: Der Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu . 2. NV: Eine starre Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Kaufpreisforderung lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des BFH entnehmen. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wann eine gerichtliche Verfolgung noch als rechtzeitig gelten kann .
- BVerwG, Beschl. v. 05.02.2010 – 8 B 107/09
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